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   BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22)   

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https://dejure.org/2023,22759
BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22) (https://dejure.org/2023,22759)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22) (https://dejure.org/2023,22759)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2023 - 5 KSt 1.23 (5 KSt 1.22) (https://dejure.org/2023,22759)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.02.2020 - 5 B 33.19

    Anforderungen an die Darlegung der eine entscheidungserhebliche Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - wird verworfen.

    Der Senat entnimmt der Eingabe der Klägerin vom 7. April 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - rügen will, den die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen hat.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) -, mit dem die Richterin am Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) entschieden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg.

    Der Senat vermag ihren Ausführungen nicht zu entnehmen, worin eine Gehörsverletzung durch den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.23 (5 B 33.19 D) - zu sehen sein soll.

  • BVerwG, 03.05.2022 - 5 KSt 1.22

    Kostenerinnerung; Form der Kostenrechnung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - wird verworfen.

    Der Senat entnimmt der Eingabe der Klägerin vom 7. April 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) - rügen will, den die Richterin am Bundesverwaltungsgericht A. als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG getroffen hat.

    Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Mai 2022 - 5 KSt 1.22 (5 B 33.19 D) -, mit dem die Richterin am Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Juli 2020 (Kassenzeichen: 1180 0494 2151) entschieden hat, hat ebenfalls keinen Erfolg.

  • BVerfG, 15.06.2015 - 1 BvR 1288/14

    Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters durch Mitwirkung des

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Das ist unter anderem der Fall, wenn das Gesuch rechtsmissbräuchlich ist, weil es offenbar grundlos ist oder nur der Verschleppung dient (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 07.06.2017 - 5 C 5.17

    Bestimmung des Fristbeginns für die Einlegung der Anhörungsrüge; Ordnungsgemäße

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D - juris Rn. 10 f. m. w. N.).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerfG, 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08

    Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Dieser ist als gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - NJW-RR 2010, 268) entsprechend dem Zweck des § 152a VwGO (Selbstkontrolle durch den zuständigen Spruchkörper) auch zur Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren berufen (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris).
  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 KSt 1.11

    Anhörungsrüge; Befangenheitsgesuch; Besorgnis der Befangenheit; Einzelrichter;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Dieser ist als gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 - NJW-RR 2010, 268) entsprechend dem Zweck des § 152a VwGO (Selbstkontrolle durch den zuständigen Spruchkörper) auch zur Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren berufen (so im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 2 KSt 1.11 - juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.08.2011 - 5 K 425/11

    Gegenstand der Anhörungsrüge - Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2023 - 5 KSt 1.23
    Das ist für § 6 VwGO allgemein anerkannt (vgl. Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 20; Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 152a VwGO Rn. 28 m. w. N.; ebenso zu § 6 FGO Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. August 2011 - 5 K 425/11 - juris Rn. 9) und gilt auch für den im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG originär zuständigen Einzelrichter.
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